AGBs
Wichtige Hinweise und allgemeine Geschäftsbedingungen:
§ 1 Rechtshinweise zum Behandlungsvertrag:
Meine Behandlung ist eine Dienstleistung. Diese ist im BGH § 611 „Dienstvertrag“ geregelt. Informationen unter (http://de.wikipedia.org/wiki/Dienstvertrag). Weiterhin maßgeblich ist das BGH § 630 a-h geregelte Patientenrechtegesetz.
§ 2 Gebührenerhebung:
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Die physiotherapeutische Behandlung von Privatpatienten ist nicht durch eine Gebührenordnung, auch nicht durch die GOÄ geregelt. Es gilt ausschließlich das BGB im Sinne des Dienstvertrages. Die GebüTh (Gebührenübersicht Therapeuten) bildet eine nützliche Orientierung für Patienten und Therapeuten. (http://www.privatpreise.de/die-gebueth.html) Auf dieser Grundlage treffe ich mit Ihnen eine Honorarvereinbarung. Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie das entsprechende Honorar für die durchzuführende Behandlung an.
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Für die Behandlung durch einen Heilpraktiker (mit staatlicher Zulassung nach Überprüfung durch das Gesundheitsamt)ist keine ärztliche Verordnung nötig. Die Zulassung von Christine Ritter wurde im Oktober 2014 nach erfolgreicher Überprüfung durch das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald erteilt und gilt für die Bundesrepublik Deutschland. Die Dienstleistungen eines Heilpraktikers unterliegen ebenfalls dem Dienstvertrag BGB § 611 und werden nach der Gebührenordnung für Heilpraktiker (GebüH) abgerechnet.
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Leider wurden die Beihilfesätze seit Anfang der 1990 Jahre förmlich eingefroren. Aus diesem Grunde sind sie heute auch nicht mehr in vollem Umfang kostendeckend. Außerdem haben Beihilfevorschriften keine Relevanz für den Vergütungsvertrag zwischen dem Versicherten und mir als Heilmittelerbringer. Sie sind lediglich eine Verwaltungsvorschrift zwischen Dienstherrn, Beamten und anderen Versorgungsempfängern. Das Bundesministerium des Inneren weist in seiner Pressemitteilung vom 07.02.2004 ausdrücklich darauf hin, dass die beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel nicht kostendeckend sind und dass aus Sicht des Dienstherrn eine Eigenbeteiligung für die Versicherten unumgänglich ist. Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 14.09.2005 entschieden, dass ein zwischen Patient und Physiotherapeut geschlossener Behandlungsvertrag (Honorarvereinbarung) auch für die Private Krankenversicherung bindend ist. Die PKV darf nur dann ihre Erstattung auf das Niveau der Beihilfesätze kappen, wenn dies dem tatsächlichen Erstattungsanspruch entspricht, also im Versicherungsvertrag mit dem Versicherten schriftlich vereinbart wurde. Die PKV bietet oft einen Ergänzungstarif an, der die Lücke zwischen Beihilfehöchstsatz und tatsächlich entstandenen Behandlungskosten schließt. Viele nützliche Hinweise finden sich auch hier auf der Internetseite. (http://www.privatpreise.de)
§ 3 Zahlungspflicht:
Eine Rechtsbeziehung besteht lediglich zwischen Patient und Dienstleister einerseits und zwischen Patient und Kostenträger andererseits. Zwischen Therapeut und Krankenversicherung bzw. BEIHILFE besteht ausdrücklich keine Rechtsbeziehung! Die Höhe etwaiger Erstattungsleistungen richtet sich nach dem Inhalt des Krankenversicherungsvertrages. Auch wenn Krankenversicherungsunternehmen bzw. Beihilfestellen für die Angemessenheit der Vergütung für heilpraktische oder physiotherapeutische Leistungen eigene Höchstsätze festgelegt haben, berühren diese jedoch nicht das private Rechtsverhältnis und somit die Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zwischen Therapeut und Patient. Der privatversicherte bzw. beihilfeberechtigte Patient muss also damit rechnen, dass er seine Aufwendungen möglicherweise nicht voll erstattet bekommt. Der Patient ist und bleibt in jedem Falle zur Zahlung der Kosten für die Behandlung verpflichtet, unabhängig ob eine Erstattung beantragt wird oder in vollem Umfang durch die Versicherung geleistet wird. Dem Patienten wird empfohlen, sich im Zweifel vor Beginn der Behandlung bei seinem Versicherer oder der Beihilfe zu informieren, in welcher Höhe die Kosten einer Behandlung übernommen werden.
§ 4 Ausfallentschädigung:
Wird der vereinbarte Termin nicht mindestens 24 h vorher telefonisch abgesagt, so wird er zu 100% in Rechnung gestellt. Verspätungen des Patienten begründen keine Nachbehandlungspflicht durch den Therapeuten. Eine Kürzung der Behandlungszeit durch private Gründe des Patienten, bedingt keine Kürzung des zu leistenden Honorars. In beiden Fällen wird das umseitig vereinbarte Honorar für die gesamte Zeiteinheit in Rechnung gestellt.
§ 5 Zahlungsfrist:
Als Zahlungsfrist gelten 8 Kalendertage ab Rechnungsdatum durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto. Um Mahngebühren und zusätzliche Bearbeitungskosten zu vermeiden, bitte ich um die Einhaltung dieser Frist.
§ 6 Datenschutz:
Die von Ihnen zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten, werden nur für die von Ihnen mitgeteilten Zwecke wie zum Beispiel zur Kontaktaufnahme via E-Mail bzw. Telefon erhoben, verarbeitet und genutzt. Neben den genannten Zwecken erfolgt die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten nur, im Falle eines zustande gekommenen Behandlungsverhältnisses, zur Erstellung einer Rechnung / Liquidation. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur dann, wenn dies zur Erreichung des Zwecks, zu dem Sie mir die Daten zur Verfügung gestellt haben, erforderlich ist. Ich versichere Ihre personenbezogenen Daten, nur so lange zu speichern, wie sie benötigt werden, um die Zwecke zu erfüllen, zu denen sie erhoben wurden oder solange dies von Gesetzes wegen vorgeschrieben ist.
Christine Ritter Heilpraktikerin für Physiotherapie
Sankt-Johannis-Straße 5 | D-78315 Radolfzell
Telefon: 07732 - 94 24 455
E-Mail: info(a)physioplus-radolfzell.de
Stand: März 2017